Genau so wie es eine bereits eingereichte Initiative zurückziehen kann (vgl. § 146 StRG), kann es nämlich - aus welchen Gründen auch immer - auch auf eine Einreichung verzichten. Wenn die Zustellung der Unterschriftenlisten zur Beglaubigung an den Stimmregisterführer aber bereits die Einreichung der Initiative bedeuten würde, wie es die Beschwerdeführer behaupten, gälte eine Gemeindeinitiative mit der Beglaubigung der ersten Unterschrift als eingereicht. Dies kann aber nicht in jedem Fall im Interesse eines Initiativkomitees sein.