Der Vorteil ist, dass es dann bei der Einreichung der Unterschriftenlisten bereits weiss, ob es genügend gültige Unterschriften einreicht, und nicht riskieren muss, dass zahlreiche Unterschriften ungültig sind und es deshalb die vorgeschriebene Mindestzahl gültiger Unterschriften nicht erreicht. Zudem ist das Initiativkomitee frei zu entscheiden, ob es die beglaubigten Unterschriftenlisten überhaupt bei der Gemeindekanzlei einreichen will oder nicht. Genau so wie es eine bereits eingereichte Initiative zurückziehen kann (vgl. § 146 StRG), kann es nämlich - aus welchen Gründen auch immer - auch auf eine Einreichung verzichten.