Dies insbesondere auch deshalb, weil Gemeindeinitiativen in den Gemeinden nicht zu den Alltagsgeschäften gehören. Dabei hielt sich der kantonale Gesetzgeber im Wesentlichen an die vom Bund im BPR normierten Verfahrensvorschriften über die Initiativen und Referenden. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist die unverzügliche Rückgabe der beglaubigten Unterschriftenlisten an das Initiativkomitee auch bei einer Gemeindeinitiative sinnvoll. Dieses kennt dadurch jeweils den aktuell gültigen Sammlungsstand, insbesondere wenn die Unterschriftenlisten laufend dem Stimmregisterführer zur Beglaubigung eingereicht werden.