Neu war insbesondere, dass nun auch bei Gemeindeinitiativen die Stimmrechtsbescheinigung vor Ablauf der Sammlungsfrist eingeholt werden muss (vgl. Botschaft B 65 des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf eines Stimmrechtsgesetzes vom 16. April 1985, in: GR 1985 S. 312ff.). Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit für alle Volksbegehren einen einheitlichen Verfahrensablauf vorsehen wollte. Dies insbesondere auch deshalb, weil Gemeindeinitiativen in den Gemeinden nicht zu den Alltagsgeschäften gehören.