Mit dem Erlass des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 wurden die Einreichung und die Erwahrung der Volksbegehren neu geregelt. Diese Regelung sollte neu ausdrücklich auch für Gemeindeinitiativen gelten, die bis damals mit einer einzigen, kurzen Vorschrift nur rudimentär geordnet waren. Neu war insbesondere, dass nun auch bei Gemeindeinitiativen die Stimmrechtsbescheinigung vor Ablauf der Sammlungsfrist eingeholt werden muss (vgl. Botschaft B 65 des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf eines Stimmrechtsgesetzes vom 16. April 1985, in: GR 1985 S. 312ff.).