Entscheidend ist danach nicht der vordergründig klare Wortlaut einer Norm, sondern der wahre Rechtssinn, welcher durch die anerkannten Regeln der Auslegung zu ermitteln ist. Bestehen triftige Gründe dafür, dass der Wortlaut den wahren Rechtssinn einer Vorschrift - die ratio legis - nicht wiedergibt, ist es nach dem Gesagten zulässig, von ihm abzuweichen und die Vorschrift entsprechend zu deuten (BGE 131 II 217 E. 2.3 S. 221 mit Hinweisen). Mit dem Erlass des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 wurden die Einreichung und die Erwahrung der Volksbegehren neu geregelt.