Im Übrigen geben die Beschwerdeführer selber zu, dass der Gesetzeswortlaut klar ist. Sie machen jedoch - zumindest sinngemäss - geltend, dass das im Gesetz im Wortlaut von § 138 Absatz 2 StRG zum Ausdruck gelangende Vorgehen rechtlich in keiner Weise haltbar sei. Es stellt sich deshalb die Frage, ob vom klaren Gesetzeswortlaut abgewichen werden darf. 4. Ein Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinns und der dem Text zugrunde liegenden Wertung (BGE 130 I 82 E. 3.2 S. 88).