Es gilt jedoch zu beachten, dass das Verfahren, das bei der Vorbereitung und Behandlung einer Gemeindeinitiative massgebend ist, vom Gemeinde- und vom Stimmrechtsgesetz abschliessend und mit zwingendem Recht geregelt wird. Die Gemeinden können, insbesondere was das zweistufige Verfahren betrifft, nicht davon abweichen. Die Beschwerdeführer berufen sich denn auch nicht auf die Gemeindeordnung, die abgesehen davon im hier massgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht in Kraft war. Im Übrigen geben die Beschwerdeführer selber zu, dass der Gesetzeswortlaut klar ist.