Am 1. Januar 2009 ist die Gemeindeordnung der Gemeinde vom 7. Januar 2008 in Kraft getreten. Diese regelt in Artikel 11 ebenfalls das Verfahren bei Gemeindeinitiativen und sieht vor, dass nach der Einreichung des Volksbegehrens der Stimmregisterführer die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden zu bescheinigen hat (Unterabs. b). Diese Formulierung ist missverständlich und könnte so verstanden werden, dass Unterschriftenlisten erst nach der Einreichung zu beglaubigen sind. Es gilt jedoch zu beachten, dass das Verfahren, das bei der Vorbereitung und Behandlung einer Gemeindeinitiative massgebend ist, vom Gemeinde- und vom Stimmrechtsgesetz abschliessend und mit zwingendem Recht geregelt wird.