Die Unterschriftenlisten müssen vor Ablauf der Sammlungsfrist bei der Gemeindekanzlei eintreffen (§ 140 Abs. 1 und 2 StRG). Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, unterscheidet das Stimmrechtsgesetz zwischen der Beglaubigung der Unterschriften einerseits und der Einreichung der Unterschriftenlisten andererseits. In einem ersten Schritt wird die Stimmberechtigung der Unterzeichner geprüft, und in einem zweiten Schritt werden die Unterschriften eingereicht. Im Rahmen der Erarbeitung des neuen Gemeindegesetzes wurde ausdrücklich festgehalten, dass sich die bisherigen Bestimmungen zur Gemeindeinitiative in den Gemeinden seit Jahren bewährt hätten.