Für Volksinitiativen auf eidgenössischer Ebene ist das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) vom 17. Dezember 1976 massgebend (vgl. Art. 68ff. BPR). Die Einreichung und Erwahrung einer Gemeindeinitiative richtet sich somit nach den Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes (vgl. § 42 Abs. 1 GG). Dieses sieht in § 138 Absatz 2 StRG unmissverständlich vor, dass der Stimmregisterführer die beglaubigten Unterschriften unverzüglich dem Initiativkomitee zurückzugeben hat. Die Unterschriftenlisten müssen vor Ablauf der Sammlungsfrist bei der Gemeindekanzlei eintreffen (§ 140 Abs. 1 und 2 StRG).