Mit der Einreichung werde das Initiativrecht ausgeübt. Gegen die Ansicht der Beschwerdeführer spricht der klare Wortlaut des Stimmrechtsgesetzes. Dieses gilt für Volksbegehren der Stimmberechtigten des Kantons und der Gemeinden (§ 1 Abs. 1 StRG) und unterscheidet nicht zwischen kantonalen und kommunalen Volksbegehren, soweit es um das Verfahren bis zur Erwahrung der Volksbegehren geht (vgl. §§ 128 ff. StRG). Für Volksinitiativen auf eidgenössischer Ebene ist das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) vom 17. Dezember 1976 massgebend (vgl. Art.