Im Fall einer Gemeindeinitiative sei dies rechtlich nicht haltbar. Die Unterschriftenlisten seien dem Gemeindeschreiber als Stimmregisterführer zur Beglaubigung der Unterschriften und gleichzeitig als gesetzlich vorgesehene Einreichungsstelle überlassen worden. Die Vorinstanz bestreitet das und weist darauf hin, dass das Verfahren zur Einreichung einer Initiative im Stimmrechtsgesetz klar geregelt sei. Es handle sich dabei um ein sehr formelles Verfahren. In einer ersten Etappe gehe es ausschliesslich um die Feststellung der Stimmberechtigung. Davon zu unterscheiden sei die zweite Etappe, nämlich die Einreichung der Initiative. Mit der Einreichung werde das Initiativrecht ausgeübt.