Gemäss § 140 StRG müssen die Unterschriftenlisten vor Ablauf der Sammlungsfrist bei der Einreichungsstelle eintreffen (Abs. 1). Einreichungsstelle für die Gemeinde ist die Gemeindekanzlei oder die von der Gemeinde bezeichnete Stelle (Abs. 2). Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden (Abs. 3). 3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die unverzügliche Rückgabe der beglaubigten Unterschriftenlisten mache nur Sinn, wo Unterschriften für kantonale oder eidgenössische Initiativen gesammelt würden. Im Fall einer Gemeindeinitiative sei dies rechtlich nicht haltbar.