Stimmregisterführer ist der Gemeindeschreiber oder eine von der Gemeinde bezeichnete Fachperson der Gemeindeverwaltung (§ 9 Abs. 1 StRG). Der Stimmregisterführer bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste angegebenen Gemeinde für den Gegenstand des Volksbegehrens stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich dem Komitee zurück (§ 138 Abs. 2 StRG). Die Beschwerdeführer und der Gemeindeschreiber als Stimmregisterführer sind diesen Pflichten im vorliegenden Fall korrekt nachgekommen. Gemäss § 140 StRG müssen die Unterschriftenlisten vor Ablauf der Sammlungsfrist bei der Einreichungsstelle eintreffen (Abs. 1).