Am 20. Mai 2008 bescheinigte der Gemeindeschreiber auf einer weiteren Unterschriftenliste die Gültigkeit von vier zusätzlichen Unterschriften. Die Beschwerdeführer behaupten, dass sie mit diesem Vorgehen alles Notwendige getan hätten, um das Zustandekommen der Initiative sicherzustellen. 3.1 Gemäss § 138 Absatz 1 StRG hat das Initiativkomitee die Unterschriftenlisten dem zuständigen Stimmregisterführer so frühzeitig vor Ablauf der Sammlungsfrist zuzustellen, dass die Stimmrechtsbescheinigung noch während der Sammlungsfrist erfolgen kann. Stimmregisterführer ist der Gemeindeschreiber oder eine von der Gemeinde bezeichnete Fachperson der Gemeindeverwaltung (§ 9 Abs. 1 StRG).