Sie erklärte die Gemeindeinitiative deshalb als nicht zustande gekommen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz das formelle Zustandekommen der Initiative zu Unrecht nicht erwahrt. Mit der rechtzeitigen Beibringung und amtlichen Beglaubigung der erforderlichen Unterschriften hätten sie alles Notwendige getan, um das Zustandekommen der Gemeindeinitiative sicherzustellen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach sie die Unterschriftenlisten bis zum 20. Mai 2008 ein zweites Mal hätten einreichen müssen, sei rechtlich in keiner Weise haltbar. Dies ist im Folgenden zu prüfen.