Für die Erwahrung der Volksbegehren in der Gemeinde ist der Gemeinderat zuständig (§ 141 Abs. 1b StRG, § 39 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004 [GG]). Er stellt aufgrund der eingereichten Unterschriftenlisten ohne Verzug durch Entscheid fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist (§ 141 Abs. 2 StRG). Mit Erwahrungsentscheid vom 20. August 2008 stellte die Vorinstanz fest, dass sämtliche beglaubigten Unterschriftenlisten erst nach Ablauf der Sammlungsfrist eingereicht worden seien, weshalb alle Unterschriften ungültig seien. Sie erklärte die Gemeindeinitiative deshalb als nicht zustande gekommen.