Aus den Erwägungen: 2. Gemäss § 142 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) kommt ein Volksbegehren zustande, wenn innert der Sammlungsfrist Unterschriftenlisten eingereicht werden, welche die vorgeschriebene Mindestzahl gültiger Unterschriften enthalten. Unterschriften sind unter anderem ungültig, wenn die Unterschriftenliste nicht innert der Sammlungsfrist eingereicht wurde oder die Stimmberechtigung nicht bescheinigt ist (§ 143 Abs. 1a und d StRG). Für die Erwahrung der Volksbegehren in der Gemeinde ist der Gemeinderat zuständig (§ 141 Abs. 1b StRG, § 39 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004 [GG]).