Das Initiativkomitee liess in der Folge beim Regierungsrat eine Stimmrechtsbeschwerde einreichen und beantragen, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, eine Volksabstimmung über das Initiativbegehren durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur nochmaligen Prüfung der Gültigkeit der Initiative an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss § 142 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) kommt ein Volksbegehren zustande, wenn innert der Sammlungsfrist Unterschriftenlisten eingereicht werden, welche die vorgeschriebene Mindestzahl gültiger Unterschriften enthalten.