{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-01-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--25_2009-01-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4179", "Checksum": "0b49c3b30c2adb36276beebf2e2a3231"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 25", "2009 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 13.01.2009 RRE Nr. 25 (2009 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 13.01.2009 RRE Nr. 25 (2009 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 13.01.2009 RRE Nr. 25 (2009 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeinitiative. Stimmrechtsbescheinigung und Einreichung der Initiative. §§ 138 und 140 StRG; § 42 GG. 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Da ganz offensichtlich der Stimmregisterführer für die Beglaubigung der Unterschriften zuständig ist, wurden ihm die Listen gestützt auf § 12 VRG weitergeleitet. Die Beschwerdeführer behaupten weiter, sie hätten sich am 16. Mai 2008 telefonisch beim Gemeindeschreiber gemeldet und gefragt, wie es nun weitergehe. Sie hätten lediglich die Antwort erhalten, das Komitee werde vom Gemeinderat zu gegebener Zeit zu einer Besprechung eingeladen. Von einer bislang unzureichenden Einreichung der Unterschriftenlisten sei nie die Rede gewesen. Die Vorinstanz bestreitet den Zeitpunkt des Telefongesprächs. Sie macht geltend, das Telefongespräch habe erst nach Ablauf der Sammlungsfrist stattgefunden. Es kann offen bleiben, wann das Gespräch stattgefunden hat, denn das Angebot eines solchen Gesprächs konnte auch vor der Einreichung der Unterschriftenlisten in guten Treuen - in Erwartung eines formgerechten Ablaufs des weiteren Geschehens - erfolgen. Die Beschwerdeführer haben die Unterschriftenlisten ohne Rücksprache mit der Vorinstanz korrekt entsprechend den gesetzlichen Formvorschriften gestaltet. Aufgrund des von ihnen formulierten Hinweises auf § 38 des Gemeindegesetzes könnte sogar vermutet werden, dass sie sich dabei vom Muster des Amtes für Gemeinden für die Gestaltung von Gemeindeinitiativen leiten liessen. Entgegen den Ausführungen im Vorprüfungsentscheid war nämlich sogar ihr Hinweis auf § 38 des neuen Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 völlig korrekt. Die Vorinstanz durfte deshalb davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer die gesetzlichen Verfahrensvorschriften bereits kennen, und hatte keine Veranlassung, etwas anderes anzunehmen. Umso mehr erstaunt, dass die Beschwerdeführer bei der von ihnen eingenommenen Haltung bei der Vorinstanz nicht nachgefragt haben, weshalb ihnen die beglaubigten Unterschriftenlisten zurückgegeben worden seien. § 140 Absatz 3 StRG sieht ausdrücklich vor, dass eingereichte Unterschriftenlisten nicht zurückgegeben und nicht eingesehen werden können. Eine entsprechende Frage der Beschwerdeführer wäre nach dem 15. Mai 2008 naheliegend gewesen. Nicht nur die Vorinstanz, sondern auch die Beschwerdeführer wären verpflichtet gewesen, sich über das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Einreichung einer Gemeindeinitiative kundig zu machen. Obwohl ihnen die Vorinstanz keinen Anlass dazu gegeben hat, sind die Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass ihr Vorgehen korrekt sei. Dies haben sie im vorliegenden Fall selber zu verantworten. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz weder überspitzt formalistisch gehandelt hat, indem sie auf der Einhaltung der formellen Verfahrensvorschriften beharrte, noch den Grundsatz von Treu und Glauben verletzte. Sie hat sich nicht widersprüchlich verhalten und den Beschwerdeführern keinen Anlass gegeben, dass diese ihr Vorgehen für korrekt erachten konnten. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht entschieden, dass die Gemeindeinitiative gestützt auf die §§ 141 und 142 StRG nicht zustande gekommen sei. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die Gemeindeinitiative bereits aus formellen Gründen nicht zustande gekommen ist, braucht ihre materielle Gültigkeit nicht mehr geprüft zu werden. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Gemeindeinitiative sei nicht rechtswidrig und damit nicht nur formell, sondern auch materiell gültig zustande gekommen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. (Regierungsrat, 13. Januar 2009, Nr. 25) |"}