{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-01-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--25_2009-01-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4179", "Checksum": "0b49c3b30c2adb36276beebf2e2a3231"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 25", "2009 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 13.01.2009 RRE Nr. 25 (2009 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 13.01.2009 RRE Nr. 25 (2009 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 13.01.2009 RRE Nr. 25 (2009 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeinitiative. Stimmrechtsbescheinigung und Einreichung der Initiative. §§ 138 und 140 StRG; § 42 GG. 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Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 128 II 139 E. 2a S. 142, 127 I 31 E. 2a/bb S. 34; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 166 E. 3a S. 170, 118 V 311 E. 4 S. 315). Dies ist nicht der Fall bei Bestimmungen, welche die frühzeitige Zustellung der Unterschriftenlisten an den Stimmregisterführer zur Stimmrechtsbescheinigung und die unverzügliche Rückgabe der Listen an das Initiativkomitee sowie die Einreichung der Unterschriftenlisten bei der Gemeindekanzlei regeln. Solche Vorschriften sind, wie bereits ausgeführt, durchaus sinnvoll und können grundsätzlich ohne die geringsten Schwierigkeiten erfüllt werden. Indem die Vorinstanz auf der Einhaltung dieser Vorschriften bestand, handelte sie nicht überspitzt formalistisch. Zudem ist die Initiative der Beschwerdeführer gemäss Auskunft des Gemeindeschreibers seit mindestens sieben Jahren die erste Initiative, die in der Gemeinde lanciert worden ist. Ganz offensichtlich handelt es sich damit auch für die zuständigen Behörden um kein Alltagsgeschäft. Die Vorinstanz konnte sich also nicht auf eine langjährige Verfahrenspraxis in diesem Bereich stützen, sondern war gezwungen, den gesetzlich geregelten Verfahrensablauf sehr genau zu studieren und den Beschwerdeführern mitzuteilen. 6.2 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Vorinstanz hätte sie auf die Notwendigkeit einer erneuten Einreichung der Unterschriftenlisten aufmerksam machen müssen. Diese habe sie jedoch durch ihr Verhalten im Glauben gelassen, alles sei in Ordnung. Die Vorinstanz bestreitet dies. Im Vorprüfungsentscheid vom 12. März 2008 führte die Vorinstanz in Ziffer 5 und 6 des Rechtsspruchs Folgendes aus: 5. Das Initiativkomitee hat die Unterschriftenlisten so frühzeitig vor Ablauf der Sammlungsfrist dem Stimmregisterführer der Gemeinde (Gemeindeschreiber) zuzustellen, dass die Stimmrechtsbescheinigung noch während der Sammlungsfrist erfolgen kann. Der Stimmregisterführer beglaubigt, dass die Unterzeichner und Unterzeichnerinnen in der Gemeinde stimmberechtigt sind und gibt die Listen unverzüglich dem Komitee zurück. 6. Die beglaubigten Unterschriftenlisten müssen vor Ablauf der Sammlungsfrist (20. Mai 2008) bei der Gemeindekanzlei eintreffen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer geht aus dem Vorprüfungsentscheid deutlich hervor, dass in einem ersten Schritt (Ziff. 5) die Unterschriftenlisten beim Stimmregisterführer zu beglaubigen und anschliessend in einem zweiten Schritt (Ziff. 6) die beglaubigten Unterschriftenlisten bei der Gemeindekanzlei vor Ablauf der Sammlungsfrist einzureichen sind. Aufgrund dieses Entscheides durften die Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, mit der Zustellung der Unterschriftenlisten an die Vorinstanz bereits alles Notwendige für das Zustandekommen der Gemeindeinitiative getan zu haben. Die Vorinstanz schuf mit dem Vorprüfungsentscheid für die Beschwerdeführer keine entsprechende Vertrauensgrundlage, welche deren Vorgehen als gerechtfertigt erscheinen lässt. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, die Vorinstanz hätte ihren Irrtum merken müssen und wäre deshalb verpflichtet gewesen, sie auf die erneute Einreichung der Unterschriftenlisten aufmerksam zu machen. Sie weisen dazu auf ihr Schreiben vom 10. Mai 2008 hin. In diesem Schreiben teilten die Beschwerdeführer jedoch der Vorinstanz lediglich mit, dass sie \"hiermit die gesammelten Unterschriften der Gemeindeinitiative [¿] zur Prüfung übergeben und erwarten, dass die Abstimmung zum Initiativtext innerhalb kurzer Zeit bei der nächsten Gelegenheit durchgeführt wird\". Die Durchführung einer Abstimmung ist die logische Folge einer gültig zustande gekommenen Initiative. Gemäss § 39 Absatz 2 GG hat der Gemeinderat bei einer gültig zustande gekommenen Gemeindeinitiative innert Jahresfrist seit der Einreichung die Abstimmung anzuordnen. Aus dem Begleitbrief lässt sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführer davon ausgingen, bereits alles für das Zustandekommen der Gemeindeinitiative getan zu haben. Die Vorinstanz hatte keine Veranlassung, so etwas anzunehmen, zumal sie den Beschwerdeführern im Vorprüfungsentscheid das Verfahren aufgezeigt hatte. Die Vorinstanz durfte deshalb davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer mit der Zustellung der Unterschriftenlisten den ersten notwendigen Schritt für das Zustandekommen der Initiative - die Beglaubigung der Unterschriften - unternahmen. Der Stimmregisterführer bestätigte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 15. Mai 2008 gestützt auf § 138 Absätze 2 bis 4 StRG in einer Gesamtbescheinigung denn auch lediglich, dass sich auf den zusammengehefteten 114 Unterschriftenlisten 473 gültige Unterschriften von in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen befinden würden. Die Beschwerdeführer bemängeln, dass er sie damit im Glauben gelassen habe, alles sei in Ordnung. Dieser Meinung kann so nicht gefolgt werden. Der Stimmregisterführer war einzig verpflichtet, die Stimmberechtigung der Unterzeichner der Gemeindeinitiative zu prüfen. Dies hat er korrekt getan. Es bestand für ihn keine Veranlassung für zusätzliche Ausführungen über das weitere Vorgehen. Darüber hatte die Vorinstanz bereits im Vorprüfungsentscheid vom 12. März 2008 orientiert. Auch wenn das Begleitschreiben der Beschwerdeführer vom 10. Mai 2008 zu den Unterschriftenlisten an die"}