{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-01-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--25_2009-01-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4179", "Checksum": "0b49c3b30c2adb36276beebf2e2a3231"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 25", "2009 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 13.01.2009 RRE Nr. 25 (2009 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 13.01.2009 RRE Nr. 25 (2009 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 13.01.2009 RRE Nr. 25 (2009 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeinitiative. Stimmrechtsbescheinigung und Einreichung der Initiative. §§ 138 und 140 StRG; § 42 GG. Die Zustellung der Unterschriftenlisten an den Stimmregisterführer zur Beglaubigung der Unterschriften darf - auch bei Gemeindeinitiativen - nicht mit der Einreichung der Initiative gleichgesetzt werden. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:26", "Checksum": "1389a08276bf18a1a17b5ce98dcf5f1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 13.01.2009 RRE Nr. 25 (2009 III Nr. 2)\nRegeste:\nGemeindeinitiative. Stimmrechtsbescheinigung und Einreichung der Initiative. §§ 138 und 140 StRG; § 42 GG. Die Zustellung der Unterschriftenlisten an den Stimmregisterführer zur Beglaubigung der Unterschriften darf - auch bei Gemeindeinitiativen - nicht mit der Einreichung der Initiative gleichgesetzt werden. | Volksrechte\n\n bedeuten, dürften die Listen nicht mehr zurückgegeben werden und könnten nicht mehr eingesehen werden (§ 140 Abs. 3 StRG). Der Gemeinderat hätte nur mehr über das Zustandekommen der Initiative zu entscheiden (§ 141ff. StRG). Die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Verfahrensvorschriften im Stimmrechtsgesetz über die Beglaubigung der Unterschriften und die Einreichung der Unterschriftenlisten zeigen, dass keine triftigen Gründe vorliegen, welche bei Gemeindeinitiativen ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut rechtfertigen würden. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer handelt es sich bei den Verfahrensvorschriften also nicht um blosse Ordnungsvorschriften, von denen beliebig abgewichen werden kann. 5. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, der Gemeindeschreiber hätte gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege von Amtes wegen eine Zuständigkeitsprüfung vornehmen und in deren Folge die Unterschriftenlisten auch als Einreichungsstelle entgegennehmen müssen. Dass er dies nicht getan habe, sei wenig bürgerfreundlich. Er habe die Beschwerdeführer durch sein Vorgehen zur Untätigkeit veranlasst. Dies stelle eine Rechtsverletzung dar. Die Vorinstanz bestreitet dies. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) regelt in den §§ 11ff. das Verfahren zur Abklärung der Zuständigkeit. Danach hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Hält sie eine andere Behörde für zuständig, so überweist sie ihr die Sache ohne Verzug zur Erledigung und teilt dies den Parteien mit. Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, pflegt die angerufene Behörde mit der andern vor der Überweisung einen Meinungsaustausch (§ 12 VRG). Im vorliegenden Fall stellte sich jedoch gar kein Zuständigkeitsproblem. Die Zuständigkeiten für die Beglaubigung von Unterschriften und die Einreichung einer Gemeindeinitiative sind im Stimmrechtsgesetz klar geregelt. Gemäss § 138 StRG sind die Unterschriftenlisten dem Stimmregisterführer zuzustellen. Dieser hat sie nach der Beglaubigung unverzüglich dem Initiativkomitee zurückzugeben. Der Stimmregisterführer hatte im vorliegenden Fall keine Veranlassung, an seiner Zuständigkeit zu zweifeln. Es bestand deshalb für ihn kein Grund, eine andere Behörde für zuständig zu erachten und ihr die Unterschriftenlisten zu überweisen. Er hat die Unterschriften beglaubigt und die Listen unverzüglich dem Komitee zurückgegeben. Die Beschwerdeführer versuchen, mit den Bestimmungen des VRG zur Abklärung der Zuständigkeit zu begründen, dass das zweistufige Verfahren (Beglaubigung der Unterschriften einerseits und Einreichen der Initiative andererseits) in einem einzigen Verfahrensschritt hätte vorgenommen werden müssen. Sie übersehen dabei jedoch, dass diese Bestimmungen in dem von ihnen geltend gemachten Zusammenhang nicht massgebend sind, da die Zuständigkeiten klar sind. Es braucht nicht weiter geprüft zu werden, was wäre, wenn der Stimmregisterführer die beglaubigten Unterschriftenlisten dem Initiativkomitee nicht zurückgegeben oder dieses die Rücknahme verweigert beziehungsweise die Unterschriftenlisten wieder dem Stimmregisterführer zurückgegeben hätte. 6. Die Beschwerdeführer rügen weiter einen Verstoss gegen Treu und Glauben. Das Verhalten der Vorinstanz verstosse gegen fundamentale Rechtsgrundsätze. Diese hätte auf die Notwendigkeit einer erneuten Einreichung der Listen hinweisen müssen. Ihr Verhalten sei bürgerfeindlich und überspitzt formalistisch. Die Vorinstanz bestreitet die Vorwürfe. 6.1 Für die Ausübung des Initiativrechts sind gewisse Formvorschriften unerlässlich. Ob eine Initiative formell zustande gekommen ist, hängt zunächst ausschliesslich von den positivrechtlichen Formvorschriften des kantonalen Rechts ab. Infolge ihrer grossen Bedeutung sind die Formerfordernisse im Allgemeinen Gültigkeitsvoraussetzungen einer Initiative (vgl. BGE 100 Ia 386 E. 2b S. 390). Die Sanktion der Verletzung von Formvorschriften steht unter dem Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben. Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und als Verbot des Rechtsmissbrauchs verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Er verleiht dem Privaten einen Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.Aufl., Zürich 2006, Rz. 622ff.). So darf sich die prüfende Behörde bei der Handhabung der Formerfordernisse nicht in Widerspruch zu früherem Verhalten setzen, namentlich, wenn sich der Mangel auf eine Formvorschrift von relativ geringer Tragweite bezieht. Auch bei der Behandlung von Volksinitiativen bildet das Verbot des überspitzten Formalismus - ein Ausfluss von Treu und Glauben - die massgebende Schranke vor Formverstössen (Alfred Kölz, Die kantonale Volksinitiative in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: ZBl 1982 S. 16). Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt nur vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise verweigert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 mit Hinweisen). Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Artikel 29 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999"}