{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-01-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--25_2009-01-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4179", "Checksum": "0b49c3b30c2adb36276beebf2e2a3231"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 25", "2009 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 13.01.2009 RRE Nr. 25 (2009 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 13.01.2009 RRE Nr. 25 (2009 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 13.01.2009 RRE Nr. 25 (2009 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeinitiative. Stimmrechtsbescheinigung und Einreichung der Initiative. §§ 138 und 140 StRG; § 42 GG. 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Oktober 1988 wurden die Einreichung und die Erwahrung der Volksbegehren neu geregelt. Diese Regelung sollte neu ausdrücklich auch für Gemeindeinitiativen gelten, die bis damals mit einer einzigen, kurzen Vorschrift nur rudimentär geordnet waren. Neu war insbesondere, dass nun auch bei Gemeindeinitiativen die Stimmrechtsbescheinigung vor Ablauf der Sammlungsfrist eingeholt werden muss (vgl. Botschaft B 65 des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf eines Stimmrechtsgesetzes vom 16. April 1985, in: GR 1985 S. 312ff.). Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit für alle Volksbegehren einen einheitlichen Verfahrensablauf vorsehen wollte. Dies insbesondere auch deshalb, weil Gemeindeinitiativen in den Gemeinden nicht zu den Alltagsgeschäften gehören. Dabei hielt sich der kantonale Gesetzgeber im Wesentlichen an die vom Bund im BPR normierten Verfahrensvorschriften über die Initiativen und Referenden. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist die unverzügliche Rückgabe der beglaubigten Unterschriftenlisten an das Initiativkomitee auch bei einer Gemeindeinitiative sinnvoll. Dieses kennt dadurch jeweils den aktuell gültigen Sammlungsstand, insbesondere wenn die Unterschriftenlisten laufend dem Stimmregisterführer zur Beglaubigung eingereicht werden. Das Initiativkomitee weiss dann bereits während der Sammlungsfrist, ob es die Unterschriftensammlung eventuell noch intensivieren muss, um vor Ablauf der Sammlungsfrist genügend gültige Unterschriften zusammenzubringen. Der Vorteil ist, dass es dann bei der Einreichung der Unterschriftenlisten bereits weiss, ob es genügend gültige Unterschriften einreicht, und nicht riskieren muss, dass zahlreiche Unterschriften ungültig sind und es deshalb die vorgeschriebene Mindestzahl gültiger Unterschriften nicht erreicht. Zudem ist das Initiativkomitee frei zu entscheiden, ob es die beglaubigten Unterschriftenlisten überhaupt bei der Gemeindekanzlei einreichen will oder nicht. Genau so wie es eine bereits eingereichte Initiative zurückziehen kann (vgl. § 146 StRG), kann es nämlich - aus welchen Gründen auch immer - auch auf eine Einreichung verzichten. Wenn die Zustellung der Unterschriftenlisten zur Beglaubigung an den Stimmregisterführer aber bereits die Einreichung der Initiative bedeuten würde, wie es die Beschwerdeführer behaupten, gälte eine Gemeindeinitiative mit der Beglaubigung der ersten Unterschrift als eingereicht. Dies kann aber nicht in jedem Fall im Interesse eines Initiativkomitees sein. Sollte sich beispielsweise während der Unterschriftensammlung zeigen, dass die Initianten für ihr Anliegen keine oder nur wenig Unterstützung finden oder dass ihr Anliegen rechtswidrig oder undurchführbar ist, könnten sie nicht mehr auf die Einreichung ihrer Gemeindeinitiative verzichten, sofern sie bereits eine Unterschriftenliste dem Stimmregisterführer zur Beglaubigung zugestellt hätten. Der Gesetzgeber wollte mit dem zweistufigen Verfahren eben gerade erreichen, dass ein Initiativkomitee in voller Kenntnis über die gesammelten und als gültig beglaubigten Unterschriften über die Einreichung einer Initiative entscheiden kann. Ein solches zweistufiges Verfahren erlaubt es nicht, die Aufgaben des Gemeindeschreibers als Stimmregisterführer und der Gemeindekanzlei als Einreichungsstelle zu vermischen und die diesen obliegenden Verfahrensakte in einem einzigen Schritt zu tätigen. Dies geht aus der Formulierung von § 143 Absatz 1d StRG klar hervor. Gemäss dieser Bestimmung sind Unterschriften ungültig, wenn die Stimmberechtigung nicht bescheinigt ist. Mit dem geltenden Stimmrechtsgesetz wollte man ausdrücklich, dass auch bei Gemeindeinitiativen die Stimmrechtsbescheinigung vor Ablauf der Sammlungsfrist eingeholt werden muss (Botschaft B 65, a.a.O., S. 312ff.). Dies kann nur erreicht werden, wenn der Stimmregisterführer die beglaubigten Unterschriftenlisten unverzüglich zurückgeben muss. Ansonsten könnten Initianten die Sammlungsfrist praktisch bis zum Ablauf zur Unterschriftensammlung ausnützen und es sodann dem Stimmregisterführer ohne Rücksicht auf die ihm zur Verfügung stehende Zeit zumuten, alle eingereichten Listen am letzten Tag der Sammlungsfrist noch zu beglaubigen. Der Gesetzgeber wollte das klar nicht. Er wollte, das ist aus dem Gesetzeswortlaut klar ersichtlich, dass die Initianten die Verantwortung für die rechtzeitige Zustellung der Unterschriftenlisten an den Stimmregisterführer zur Beglaubigung tragen (vgl. BBl 1975 I 1346). Die Verwirklichung dieser Absichten ist nur bei Einhaltung des zweistufigen Verfahrens möglich. Initianten können diese Verantwortung nicht einfach an den Stimmregisterführer delegieren. Dies würden sie jedoch, wenn die Zustellung zur Beglaubigung gleichzeitig die Einreichung der Unterschriftenlisten bedeuten würde. Dass das von den Beschwerdeführern als richtig erachtete Verfahren vom Gesetzgeber klar nicht gewollt war, ergibt sich auch aus § 139 Absatz 4 StRG. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass ein Initiativkomitee bei Verweigerung einer Stimmrechtsbescheinigung innert zehn Tagen beim Gemeinderat einen Entscheid verlangen kann. Ob eine Stimmrechtsbescheinigung zu Unrecht verweigert wurde, ist nur erkennbar, wenn die Unterschriftenlisten zurückgegeben werden. Würde die Zustellung zur Beglaubigung bereits die Einreichung der Unterschriftenliste"}