{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-01-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--25_2009-01-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4179", "Checksum": "0b49c3b30c2adb36276beebf2e2a3231"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 25", "2009 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 13.01.2009 RRE Nr. 25 (2009 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 13.01.2009 RRE Nr. 25 (2009 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 13.01.2009 RRE Nr. 25 (2009 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeinitiative. Stimmrechtsbescheinigung und Einreichung der Initiative. §§ 138 und 140 StRG; § 42 GG. 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Die Unterschriftenlisten seien dem Gemeindeschreiber als Stimmregisterführer zur Beglaubigung der Unterschriften und gleichzeitig als gesetzlich vorgesehene Einreichungsstelle überlassen worden. Die Vorinstanz bestreitet das und weist darauf hin, dass das Verfahren zur Einreichung einer Initiative im Stimmrechtsgesetz klar geregelt sei. Es handle sich dabei um ein sehr formelles Verfahren. In einer ersten Etappe gehe es ausschliesslich um die Feststellung der Stimmberechtigung. Davon zu unterscheiden sei die zweite Etappe, nämlich die Einreichung der Initiative. Mit der Einreichung werde das Initiativrecht ausgeübt. Gegen die Ansicht der Beschwerdeführer spricht der klare Wortlaut des Stimmrechtsgesetzes. Dieses gilt für Volksbegehren der Stimmberechtigten des Kantons und der Gemeinden (§ 1 Abs. 1 StRG) und unterscheidet nicht zwischen kantonalen und kommunalen Volksbegehren, soweit es um das Verfahren bis zur Erwahrung der Volksbegehren geht (vgl. §§ 128 ff. StRG). Für Volksinitiativen auf eidgenössischer Ebene ist das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) vom 17. Dezember 1976 massgebend (vgl. Art. 68ff. BPR). Die Einreichung und Erwahrung einer Gemeindeinitiative richtet sich somit nach den Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes (vgl. § 42 Abs. 1 GG). Dieses sieht in § 138 Absatz 2 StRG unmissverständlich vor, dass der Stimmregisterführer die beglaubigten Unterschriften unverzüglich dem Initiativkomitee zurückzugeben hat. Die Unterschriftenlisten müssen vor Ablauf der Sammlungsfrist bei der Gemeindekanzlei eintreffen (§ 140 Abs. 1 und 2 StRG). Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, unterscheidet das Stimmrechtsgesetz zwischen der Beglaubigung der Unterschriften einerseits und der Einreichung der Unterschriftenlisten andererseits. In einem ersten Schritt wird die Stimmberechtigung der Unterzeichner geprüft, und in einem zweiten Schritt werden die Unterschriften eingereicht. Im Rahmen der Erarbeitung des neuen Gemeindegesetzes wurde ausdrücklich festgehalten, dass sich die bisherigen Bestimmungen zur Gemeindeinitiative in den Gemeinden seit Jahren bewährt hätten. Ein einheitlicher Verfahrensablauf bei der Behandlung von Gemeindeinitiativen sei für alle Beteiligten von grossem Interesse (Botschaft B 27 des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf eines neuen Gemeindegesetzes vom 14. Oktober 2003, in: Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 2004, S. 456). Das Amt für Gemeinden hat zudem auf dem Internet ein Merkblatt für Gemeindeinitiativen zusammen mit einem Muster einer Unterschriftenliste publiziert (www.afg.lu.ch/index/org_vorgehen.htm). Auch daraus ergibt sich, dass die Unterschriften in einem ersten Schritt dem Stimmregisterführer zur Beglaubigung zuzustellen sind. In einem zweiten Schritt sind die beglaubigten Unterschriften vor Ablauf der Sammlungsfrist bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Am 1. Januar 2009 ist die Gemeindeordnung der Gemeinde vom 7. Januar 2008 in Kraft getreten. Diese regelt in Artikel 11 ebenfalls das Verfahren bei Gemeindeinitiativen und sieht vor, dass nach der Einreichung des Volksbegehrens der Stimmregisterführer die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden zu bescheinigen hat (Unterabs. b). Diese Formulierung ist missverständlich und könnte so verstanden werden, dass Unterschriftenlisten erst nach der Einreichung zu beglaubigen sind. Es gilt jedoch zu beachten, dass das Verfahren, das bei der Vorbereitung und Behandlung einer Gemeindeinitiative massgebend ist, vom Gemeinde- und vom Stimmrechtsgesetz abschliessend und mit zwingendem Recht geregelt wird. Die Gemeinden können, insbesondere was das zweistufige Verfahren betrifft, nicht davon abweichen. Die Beschwerdeführer berufen sich denn auch nicht auf die Gemeindeordnung, die abgesehen davon im hier massgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht in Kraft war. Im Übrigen geben die Beschwerdeführer selber zu, dass der Gesetzeswortlaut klar ist. Sie machen jedoch - zumindest sinngemäss - geltend, dass das im Gesetz im Wortlaut von § 138 Absatz 2 StRG zum Ausdruck gelangende Vorgehen rechtlich in keiner Weise haltbar sei. Es stellt sich deshalb die Frage, ob vom klaren Gesetzeswortlaut abgewichen werden darf. 4. Ein Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinns und der dem Text zugrunde liegenden Wertung (BGE 130 I 82 E. 3.2 S. 88). Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 129 II 114 E. 3.1 S. 118, 128 II 56 E. 4 S. 62). Im vorliegenden Fall ist der Gesetzeswortlaut grundsätzlich klar. Nach der Rechtsprechung darf die Auslegung vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Entscheidend ist danach nicht der vordergründig klare Wortlaut einer Norm, sondern der wahre Rechtssinn, welcher durch die anerkannten Regeln der Auslegung zu ermitteln ist. Bestehen triftige Gründe dafür, dass der Wortlaut den wahren Rechtssinn einer Vorschrift - die ratio legis - nicht wiedergibt, ist"}