{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-01-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--25_2009-01-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4179", "Checksum": "0b49c3b30c2adb36276beebf2e2a3231"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 25", "2009 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 13.01.2009 RRE Nr. 25 (2009 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 13.01.2009 RRE Nr. 25 (2009 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 13.01.2009 RRE Nr. 25 (2009 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeinitiative. Stimmrechtsbescheinigung und Einreichung der Initiative. §§ 138 und 140 StRG; § 42 GG. 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März 2008 stellte der Gemeinderat im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens für die hier zur Diskussion stehende Gemeindeinitiative fest, dass der vom Initiativkomitee eingereichte Entwurf der Unterschriftenliste den gesetzlichen Formvorschriften entspreche, und legte den Ablauf der Sammlungsfrist auf den 20. Mai 2008 fest. Am 10. Mai 2008 überreichte das Initiativkomitee dem Gemeindeschreiber den grössten Teil der Unterschriftenlisten, worauf dieser ihm am 15. Mai 2008 bescheinigte, dass sich auf den 114 Unterschriftenlisten 473 gültige Unterschriften von in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen befinden würden und ihm die Unterschriftenlisten zurückgab. Auf Veranlassung des Gemeinderates übergab das Initiativkomitee die beglaubigten Unterschriftenlisten am 22. Juli 2008 schliesslich der Gemeindekanzlei. Daraufhin stellte der Gemeinderat mit Erwahrungsentscheid vom 20. August 2008 fest, dass sämtliche beglaubigten Unterschriftenlisten erst nach Ablauf der Sammlungsfrist eingereicht worden und damit alle Unterschriften ungültig seien. Er erklärte die Gemeindeinitiative deshalb als nicht zustande gekommen. Das Initiativkomitee liess in der Folge beim Regierungsrat eine Stimmrechtsbeschwerde einreichen und beantragen, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, eine Volksabstimmung über das Initiativbegehren durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur nochmaligen Prüfung der Gültigkeit der Initiative an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss § 142 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) kommt ein Volksbegehren zustande, wenn innert der Sammlungsfrist Unterschriftenlisten eingereicht werden, welche die vorgeschriebene Mindestzahl gültiger Unterschriften enthalten. Unterschriften sind unter anderem ungültig, wenn die Unterschriftenliste nicht innert der Sammlungsfrist eingereicht wurde oder die Stimmberechtigung nicht bescheinigt ist (§ 143 Abs. 1a und d StRG). Für die Erwahrung der Volksbegehren in der Gemeinde ist der Gemeinderat zuständig (§ 141 Abs. 1b StRG, § 39 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004 [GG]). Er stellt aufgrund der eingereichten Unterschriftenlisten ohne Verzug durch Entscheid fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist (§ 141 Abs. 2 StRG). Mit Erwahrungsentscheid vom 20. August 2008 stellte die Vorinstanz fest, dass sämtliche beglaubigten Unterschriftenlisten erst nach Ablauf der Sammlungsfrist eingereicht worden seien, weshalb alle Unterschriften ungültig seien. Sie erklärte die Gemeindeinitiative deshalb als nicht zustande gekommen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz das formelle Zustandekommen der Initiative zu Unrecht nicht erwahrt. Mit der rechtzeitigen Beibringung und amtlichen Beglaubigung der erforderlichen Unterschriften hätten sie alles Notwendige getan, um das Zustandekommen der Gemeindeinitiative sicherzustellen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach sie die Unterschriftenlisten bis zum 20. Mai 2008 ein zweites Mal hätten einreichen müssen, sei rechtlich in keiner Weise haltbar. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 3. Die Frist zur Einreichung der gesammelten Unterschriften (Sammlungsfrist) endete im vorliegenden Fall unbestrittenerweise am 20. Mai 2008. Am 10. Mai 2008 überreichte die Ehefrau des Präsidenten des Initiativkomitees dem Gemeindeschreiber 114 Unterschriftenlisten zusammen mit einem Begleitschreiben an den Gemeinderat. Darin teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie die gesammelten Unterschriftenlisten zur Prüfung übergäben und erwarteten, dass die Abstimmung innerhalb kurzer Zeit bei der nächsten Gelegenheit durchgeführt werde. Der Gemeindeschreiber prüfte die Unterschriftenlisten und bescheinigte dem Initiativkomitee mit Schreiben vom 15. Mai 2008, dass sich auf den 114 Unterschriftenlisten 473 gültige Unterschriften von in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen befänden. Gleichzeitig gab er die Unterschriftenlisten dem Initiativkomitee zurück. Am 20. Mai 2008 bescheinigte der Gemeindeschreiber auf einer weiteren Unterschriftenliste die Gültigkeit von vier zusätzlichen Unterschriften. Die Beschwerdeführer behaupten, dass sie mit diesem Vorgehen alles Notwendige getan hätten, um das Zustandekommen der Initiative sicherzustellen. 3.1 Gemäss § 138 Absatz 1 StRG hat das Initiativkomitee die Unterschriftenlisten dem zuständigen Stimmregisterführer so frühzeitig vor Ablauf der Sammlungsfrist zuzustellen, dass die Stimmrechtsbescheinigung noch während der Sammlungsfrist erfolgen kann. Stimmregisterführer ist der Gemeindeschreiber oder eine von der Gemeinde bezeichnete Fachperson der Gemeindeverwaltung (§ 9 Abs. 1 StRG). Der Stimmregisterführer bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste angegebenen Gemeinde für den Gegenstand des Volksbegehrens stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich dem Komitee zurück (§ 138 Abs. 2 StRG). Die Beschwerdeführer und der Gemeindeschreiber als Stimmregisterführer sind diesen Pflichten im vorliegenden Fall korrekt nachgekommen. Gemäss § 140 StRG müssen die Unterschriftenlisten vor Ablauf der Sammlungsfrist bei der Einreichungsstelle eintreffen (Abs. 1). Einreichungsstelle für die Gemeinde ist die Gemeindekanzlei oder die von der Gemeinde bezeichnete Stelle (Abs. 2). Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden (Abs. 3). 3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die unverzügliche Rückgabe der beglaubigten Unterschriftenlisten mache nur Sinn, wo"}