Der Kanton hat daher die im vorliegenden Projektgenehmigungsverfahren entstandenen Verfahrenskosten, die im Zusammenhang mit der Beurteilung des Enteignungsrechtes für den Ausbau der Kantonsstrasse K I 13 stehen, zu Lasten des Strassenbauvorhabens zu übernehmen. Die Verfahrenskosten bestehen aus den amtlichen Kosten und den Parteikosten (§ 193 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG). Den Einsprechern als Enteignete können die auf das Enteignungsverfahren entfallenden Kosten nicht überbunden werden, da ihnen keine mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden kann (§ 87 Abs. 2 EntG). |