Das Enteignungsrecht steht dem Kanton als Träger der Strassenbaulast von Kantonsstrassen zu (§ 33 StrG). Beansprucht der Kanton das Enteignungsrecht, hat er als Enteigner die Kosten des Enteignungsverfahrens zu tragen (§ 87 Abs. 1 lit. a des Enteignungsgesetzes, EntG). Diese Bestimmung gilt nach § 1 EntG für alle Enteignungen, mithin auch für die Erteilung des Enteignungsrechtes nach § 77 Abs. 1 StrG. Der Kanton hat daher die im vorliegenden Projektgenehmigungsverfahren entstandenen Verfahrenskosten, die im Zusammenhang mit der Beurteilung des Enteignungsrechtes für den Ausbau der Kantonsstrasse K I 13 stehen, zu Lasten des Strassenbauvorhabens zu übernehmen.