| | Entscheid: | Mit der Genehmigung des Strassenprojekts wird das Enteignungsrecht erteilt, soweit eine Enteignung zur Erfüllung der Aufgaben aus der Strassenbaulast erforderlich und eine Verständigung nicht möglich ist (§ 77 Abs. 1 StrG). Die für den Erwerb der erforderlichen Rechte zu leistende Entschädigung wird, sofern keine gütliche Einigung zustande kommt, im Schätzungsverfahren nach Enteignungsgesetz festgelegt (§ 77 Abs. 2 StrG). Die Entschädigungsansprüche der betroffenen Grundeigentümer bleiben demnach vorbehalten. Das Enteignungsrecht steht dem Kanton als Träger der Strassenbaulast von Kantonsstrassen zu (§ 33 StrG).