Damit wurde erstmals das Zusammenwirken zwischen Zivilrechtspflege und Verwaltung normiert. Die Verwaltungsbehörde hat in Beachtung des Grundsatzes der Gewaltentrennung über die Vorlegung herausverlangter Urkunden zu entscheiden, wobei vor allem verwaltungsrechtliche Bestimmungen über das Amtsgeheimnis zu berücksichtigen sind. Aus den Materialien zur revidierten ZPO geht indes klar hervor, dass § 155 ZPO nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Verwaltungsbehörde nicht selbst Partei in einem Zivilprozess ist. Andernfalls hat nicht die Verwaltungsbehörde, sondern der Richter zu entscheiden, welche Urkunden die Verwaltungsbehörde herauszugeben hat.