| | Entscheid: | Unter der Herrschaft der alten, bis 31. Dezember 1994 geltenden ZPO war die Editionspflicht der Verwaltungsbehörden unter die Bestimmungen der Editionspflicht Dritter subsumiert, wobei es der Rechtsprechung überlassen blieb, die notwendigen Anpassungen und Konkretisierungen vorzunehmen (vgl. LGVE 1991 I Nr. 20). Die Regelung von § 155 ZPO wurde mit der Revision der Zivilprozessordnung neu eingeführt. Damit wurde erstmals das Zusammenwirken zwischen Zivilrechtspflege und Verwaltung normiert.