O., S. 329). Gemäss § 37 Absatz 1 StRG erhalten die Stimmberechtigten bei kantonalen Abstimmungen spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag die Abstimmungsvorlage und einen erläuternden Bericht des Regierungsrates. Die Einsprecherin behauptet nicht, die Abstimmungsbotschaft sei nicht rechtzeitig zugestellt worden. Sie führt vielmehr selbst aus, die Stimmberechtigten des Kantons Luzern hätten den Bericht des Regierungsrates vom 5. Juli 1994 zusammen mit den Abstimmungsunterlagen am 2./3. September 1994 erhalten. Damit steht fest, dass die Einsprecherin bzw. ihre Organe ab diesem Zeitpunkt die von ihr gerügten Mängel entdecken konnte. Das gleiche gilt für die Gestaltung der Stimmzettel.