Sowohl die Abstimmungsbotschaft als auch die Stimmzettel (für die briefliche Stimmabgabe) werden den Stimmberechtigten zugestellt, nicht aber im Kantonsblatt veröffentlicht. Für den Beginn des Fristenlaufs kann deshalb nicht auf einen festen Termin (Publikation) abgestellt werden. Es ist vom Zeitpunkt auszugehen, in welchem der Stimmbürger vom Mangel Kenntnis erhielt oder erhalten konnte (BGE 113 Ia 388 ff., 99 Ia 219ff.). Daraus ergibt sich, dass die Frist für eine Einsprache gegen eine Abstimmungsbotschaft mit der Zustellung derselben oder genauer mit dem Eintreffen beim Einsprecher beginnt (BGE 110 Ia 178, 106 Ia 198 ff., 101 Ia 241, ZBl 66 [1965] 280; Christoph Hiller, a.a.O., S. 329).