O., S. 27). Das luzernische Stimmrechtsgesetz hat den Beginn der Rechtsmittelfrist entsprechend dieser Praxis in § 163 StRG geregelt. Danach beginnt sie für Empfänger von Entscheiden oder Anordnungen mit der Zustellung, bei öffentlich bekanntgemachten Entscheiden oder Anordnungen in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung (§ 163 Abs. 1 lit. a und b StRG). b. Im vorliegenden Fall richtet sich die Einsprache gegen die Abstimmungsbotschaft des Regierungsrates und die Gestaltung des Stimmzettels. Sowohl die Abstimmungsbotschaft als auch die Stimmzettel (für die briefliche Stimmabgabe) werden den Stimmberechtigten zugestellt, nicht aber im Kantonsblatt veröffentlicht.