Diese Bestimmung des kantonalen Stimmrechtsgesetzes entspricht der Formulierung im Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) vom 17. Dezember 1976 (vgl. Art. 77 Abs. 2 BPR). Im Unterschied zum Stimmrechtsgesetz sieht das Bundesgesetz über die politischen Rechte vor, dass das Rechtsmittel nicht nur innert drei Tagen seit der Entdeckung des Grundes, sondern auch spätestens am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse des Urnengangs im kantonalen Amtsblatt eingereicht werden muss (Art. 77 Absatz 2, Halbsatz 2 BPR). Dadurch wird eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung geschaffen, dass der Rechtsmittelgrund entdeckt sei (vgl. ZBl 87 [1986] 277).