Unterlässt dies der Stimmberechtigte, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar war, so verwirkt er das Recht zur Anfechtung des Abstimmungsergebnisses (BGE 113 Ia 50, 110 Ia 176, 106 Ia 198, 105 Ia 150). Gemäss § 161 Absatz 1 in Verbindung mit § 160 Absatz 2 StRG ist die Einsprache innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes beim Regierungsrat einzureichen. Diese Bestimmung des kantonalen Stimmrechtsgesetzes entspricht der Formulierung im Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) vom 17. Dezember 1976 (vgl. Art. 77 Abs. 2 BPR).