(Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 322ff.). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass mit einer Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen nicht bis zur Volksabstimmung zugewartet werden dürfe, sondern die Vorbereitungshandlung sofort angefochten werden müsse, damit der Mangel womöglich noch vor der Abstimmung behoben werden könne und diese nicht wiederholt zu werden brauche. Unterlässt dies der Stimmberechtigte, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar war, so verwirkt er das Recht zur Anfechtung des Abstimmungsergebnisses (BGE 113 Ia 50, 110 Ia 176, 106 Ia 198, 105 Ia 150).