Nur so kann vermieden werden, das Volk notfalls nochmals in der gleichen Angelegenheit bemühen zu müssen. Zu den sofort zu rügenden Mängeln bei der Vorbereitung einer Volksabstimmung gehören insbesondere auch Vorwürfe, bei der Drucklegung von Stimmzetteln sei ein Fehler begangen worden (BGE 105 Ia 239), der Stimmzettel enthalte irrtümliche Angaben (ZBl 63 [1962] 478), die amtliche Botschaft zu einer Abstimmungsvorlage beeinflusse in unzulässiger Weise den Willen der Stimmbürger (BGE 106 Ia 198, 105 Ia 151ff., 101 Ia 240ff.) (Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 322ff.).