a. Tritt der Einsprachegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Einsprache innert drei Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist diese Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum 10. Tag nach dem Abstimmungstag verlängert (§ 160 Absatz 2 StRG). Diese kurze Beschwerdefrist bezweckt, mangelhafte Abstimmungsanordnungen schon vor der Abstimmung zu korrigieren. Nur so kann vermieden werden, das Volk notfalls nochmals in der gleichen Angelegenheit bemühen zu müssen.