Einspracheinstanz ist der Regierungsrat (§ 158 StRG). Als im Kreis der Abstimmung organisierte politische Partei ist die Einsprecherin zur Einspracheerhebung legitimiert (§ 160 Absatz 4 StRG). 3. Die Eingabe datiert vom 16. September 1994. Die Einsprecherin macht geltend, erst anlässlich eines Treffens am 14. September 1994 von den gerügten Mängeln Kenntnis erhalten zu haben. Die Beschwerdefrist sei deshalb gewahrt. Dies ist im folgenden näher zu prüfen. a. Tritt der Einsprachegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Einsprache innert drei Tagen seit der Entdeckung einzureichen.