Aus dem Verweis auf § 149 StRG ergibt sich, dass sich die Einsprachemöglichkeit auf Verfahrensmängel oder andere Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen oder im Zusammenhang mit Volksbegehren beschränkt. Gegen Massnahmen des Regierungsrates im Zusammenhang mit Abstimmungen ist damit im vorliegenden Fall grundsätzlich eine Einsprache zulässig. Für Einsprachen gelten die Vorschriften über die Stimmrechtsbeschwerde bei Wahlen und Abstimmungen sinngemäss (§ 161 Absatz 2 StRG). Einspracheinstanz ist der Regierungsrat (§ 158 StRG).