Einem allgemeinen Grundsatz folgend muss die entscheidende Behörde von Amtes wegen prüfen, wie eine Eingabe zu qualifizieren ist. Dabei ist der Inhalt und nicht der Titel der Beschwerdeschrift massgebend. Gemäss § 161 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) kann beim Regierungsrat gegen Massnahmen, die er bei Wahlen und Abstimmungen vor dem Abstimmungstag anordnet (§ 149), Einsprache erhoben werden. Aus dem Verweis auf § 149 StRG ergibt sich, dass sich die Einsprachemöglichkeit auf Verfahrensmängel oder andere Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen oder im Zusammenhang mit Volksbegehren beschränkt.