Zudem rügte sie die Nichtübereinstimmung von Muster und effektivem Stimmzettel. Die auf dem Stimmzettel vorgenommene Hervorhebung des Wortes "Herzchirurgie" durch Fettdruck sei geeignet, die Stimmberechtigten zu täuschen. 2. Die Partei X rügt im wesentlichen eine Verletzung der Pflicht zur objektiven und sachlichen Information sowie die Nichtübereinstimmung von Muster und effektivem Stimmzettel. Sinngemäss macht sie damit Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung der kantonalen Volksabstimmung vom 25. September 1994 geltend. Sie bezeichnet ihre Eingabe als Stimmrechtsbeschwerde. Einem allgemeinen Grundsatz folgend muss