Am 16. September 1994 reichte die Partei X des Kantons Luzern beim Regierungsrat Stimmrechtsbeschwerde ein und beantragte die Absage der kantonalen Volksabstimmung vom 25. September 1994 über die Einführung der delegierten Herzchirurgie, eventualiter sei das Abstimmungsergebnis aufzuheben. Zur Begründung machte sie im wesentlichen geltend, der Bericht des Regierungsrates an die Stimmberechtigten betreffend die Einführung der delegierten Herzchirurgie sei teilweise falsch, unvollständig und irreführend. Der Regierungsrat verletze damit seine Pflicht zur sachlichen Information. Zudem rügte sie die Nichtübereinstimmung von Muster und effektivem Stimmzettel.