{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-09-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2559_1994-09-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2129", "Checksum": "d1b366dd360b0d1fb8e504a769239b71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2559", "1994 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 20.09.1994 RRE Nr. 2559 (1994 III Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 20.09.1994 RRE Nr. 2559 (1994 III Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 20.09.1994 RRE Nr. 2559 (1994 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsprache bei Wahlen und Abstimmungen. §§ 160 Absatz 2 und 161 StRG. 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Die Einsprachefrist beginnt für Empfänger von Entscheiden oder Anordnungen mit der Zustellung, bei öffentlich bekannt gemachten Entscheiden oder Anordnungen in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung. | Volksrechte\n\n vor, dass das Rechtsmittel nicht nur innert drei Tagen seit der Entdeckung des Grundes, sondern auch spätestens am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse des Urnengangs im kantonalen Amtsblatt eingereicht werden muss (Art. 77 Absatz 2, Halbsatz 2 BPR). Dadurch wird eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung geschaffen, dass der Rechtsmittelgrund entdeckt sei (vgl. ZBl 87 [1986] 277). Der Beginn der Rechtsmittelfrist ist dagegen auf Bundesebene nicht ausdrücklich bestimmt. Praxisgemäss beginnt der Fristenlauf individuell mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, spätestens aber mit dem Zeitpunkt, an dem die Kenntnisnahme möglich ist, d.h. also mit der Zustellung der Verfügung oder mit der gesetzlich vorgesehenen Publikation der behördlichen Bekanntmachung (ZBl 89 1988, 233, ZBl 87 1986 277; Imboden/Rhinow, Bd. I, Nr. 84 B Ia; Christoph Hiller, a.a.O., S. 27). Das luzernische Stimmrechtsgesetz hat den Beginn der Rechtsmittelfrist entsprechend dieser Praxis in § 163 StRG geregelt. Danach beginnt sie für Empfänger von Entscheiden oder Anordnungen mit der Zustellung, bei öffentlich bekanntgemachten Entscheiden oder Anordnungen in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung (§ 163 Abs. 1 lit. a und b StRG). b. Im vorliegenden Fall richtet sich die Einsprache gegen die Abstimmungsbotschaft des Regierungsrates und die Gestaltung des Stimmzettels. Sowohl die Abstimmungsbotschaft als auch die Stimmzettel (für die briefliche Stimmabgabe) werden den Stimmberechtigten zugestellt, nicht aber im Kantonsblatt veröffentlicht. Für den Beginn des Fristenlaufs kann deshalb nicht auf einen festen Termin (Publikation) abgestellt werden. Es ist vom Zeitpunkt auszugehen, in welchem der Stimmbürger vom Mangel Kenntnis erhielt oder erhalten konnte (BGE 113 Ia 388 ff., 99 Ia 219ff.). Daraus ergibt sich, dass die Frist für eine Einsprache gegen eine Abstimmungsbotschaft mit der Zustellung derselben oder genauer mit dem Eintreffen beim Einsprecher beginnt (BGE 110 Ia 178, 106 Ia 198 ff., 101 Ia 241, ZBl 66 [1965] 280; Christoph Hiller, a.a.O., S. 329). Gemäss § 37 Absatz 1 StRG erhalten die Stimmberechtigten bei kantonalen Abstimmungen spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag die Abstimmungsvorlage und einen erläuternden Bericht des Regierungsrates. Die Einsprecherin behauptet nicht, die Abstimmungsbotschaft sei nicht rechtzeitig zugestellt worden. Sie führt vielmehr selbst aus, die Stimmberechtigten des Kantons Luzern hätten den Bericht des Regierungsrates vom 5. Juli 1994 zusammen mit den Abstimmungsunterlagen am 2./3. September 1994 erhalten. Damit steht fest, dass die Einsprecherin bzw. ihre Organe ab diesem Zeitpunkt die von ihr gerügten Mängel entdecken konnte. Das gleiche gilt für die Gestaltung der Stimmzettel. Die Einsprecherin macht geltend, sie habe erst anlässlich eines Treffens vom 14. September 1994 von den gerügten Mängeln Kenntnis erhalten. Sie führt dies jedoch in keiner Weise näher aus. Immerhin hat sie bereits an ihrer Delegiertenversammlung vom 7. September 1994 eine Stimmrechtsbeschwerde gegen die Abstimmung über die Einführung der delegierten Herzchirurgie am Kantonsspital Luzern in Aussicht gestellt (LNN vom 9. September 1994, LNN vom 20. September 1994, LZ vom 20. September 1994). Sie hat diese jedoch erst am 16. September 1994 erhoben. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einsprache nicht innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes eingereicht worden ist. Die Einsprache erweist sich deshalb als verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. |"}