{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-09-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2559_1994-09-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2129", "Checksum": "d1b366dd360b0d1fb8e504a769239b71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2559", "1994 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 20.09.1994 RRE Nr. 2559 (1994 III Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 20.09.1994 RRE Nr. 2559 (1994 III Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 20.09.1994 RRE Nr. 2559 (1994 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsprache bei Wahlen und Abstimmungen. §§ 160 Absatz 2 und 161 StRG. Tritt ein Verfahrensmangel vor dem Abstimmungstag ein, ist die Einsprache innert drei Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Die Einsprachefrist beginnt für Empfänger von Entscheiden oder Anordnungen mit der Zustellung, bei öffentlich bekannt gemachten Entscheiden oder Anordnungen in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:08", "Checksum": "3bc6acbb40a59d6f9e9a5dd6f680db24", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 20.09.1994 RRE Nr. 2559 (1994 III Nr. 5)\nRegeste:\nEinsprache bei Wahlen und Abstimmungen. §§ 160 Absatz 2 und 161 StRG. Tritt ein Verfahrensmangel vor dem Abstimmungstag ein, ist die Einsprache innert drei Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Die Einsprachefrist beginnt für Empfänger von Entscheiden oder Anordnungen mit der Zustellung, bei öffentlich bekannt gemachten Entscheiden oder Anordnungen in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung. | Volksrechte\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Volksrechte |\n| Entscheiddatum: | 20.09.1994 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 2559 |\n| LGVE: | 1994 III Nr. 5 |\n| Leitsatz: | Einsprache bei Wahlen und Abstimmungen. §§ 160 Absatz 2 und 161 StRG. Tritt ein Verfahrensmangel vor dem Abstimmungstag ein, ist die Einsprache innert drei Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Die Einsprachefrist beginnt für Empfänger von Entscheiden oder Anordnungen mit der Zustellung, bei öffentlich bekannt gemachten Entscheiden oder Anordnungen in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}