Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Statuten den vom Gesetz (ausdrücklich oder stillschweigend) verlangten Mindestinhalt aufweisen und sie keinen zwingenden Vorschriften widersprechen. Durch den Regierungsrat zu bestätigen ("genehmigen") sind auch Statutenrevisionen. Da die Statutengenehmigung nach § 31 EGZGB nur die Rechtspersönlichkeit (mit-)konstituiert, ist die Genehmigung von Statutenrevisionen von bereits Rechtspersönlichkeit aufweisenden Genossenschaften nur Ordnungsvorschrift: Die Statutenrevision wird unabhängig von der Genehmigung wirksam. Anders wäre es, wenn die Statuten selbst die Genehmigung zum Gültigkeitserfordernis machten (vgl. Arnold, a. a. O., S. 120f.). |