Da der Regierungsrat keine Aufsichtspflichten und Aufsichtskompetenzen über diese Genossenschaften besitzt, hat er bei der Statutengenehmigung nach § 31 EGZGB lediglich zu prüfen, ob die Genossenschaft einen in dieser Bestimmung umschriebenen Zweck hat und körperschaftlich organisiert ist. Die Statutengenehmigung durch den Staat hat die gleiche Funktion wie die Eintragung der Gesellschaften im Handelsregister (Arnold, a. a. O., S. 120). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Statuten den vom Gesetz (ausdrücklich oder stillschweigend) verlangten Mindestinhalt aufweisen und sie keinen zwingenden Vorschriften widersprechen.