Die "Quartierstrassengenossenschaften" unterstehen somit weder der Aufsicht des Regierungsrates noch des Gemeinderates. Diese Instanzen sind dementsprechend nicht zuständig, Streitigkeiten zwischen den Genossenschaftern und zwischen Genossenschaftern und der Genossenschaft zu beurteilen. 7. Da der Regierungsrat keine Aufsichtspflichten und Aufsichtskompetenzen über diese Genossenschaften besitzt, hat er bei der Statutengenehmigung nach § 31 EGZGB lediglich zu prüfen, ob die Genossenschaft einen in dieser Bestimmung umschriebenen Zweck hat und körperschaftlich organisiert ist.