Der Gemeinderat ist zwar nach § 99 StrG Aufsichtsbehörde über die privaten Quartierstrassen. Er kann wenn nötig solche Strassen auch gegen den Willen einzelner Grundeigentümer erstellen lassen (§ 48 StrG). Diese Hoheitsbefugnis bezieht sich aber auf die Strassen als solche, d. h. der Gemeinderat kann entsprechende Verfügungen erlassen, unabhängig davon, ob die Grundeigentümer eine Genossenschaft gebildet haben oder nicht. Eine Aufsicht des Gemeinderates über einmal gebildete Genossenschaften ergibt sich aus dem Strassengesetz nicht. Die "Quartierstrassengenossenschaften" unterstehen somit weder der Aufsicht des Regierungsrates noch des Gemeinderates.